Allgemeine Geschäftsbedingungen KOMVITA AG - WHITE SMYLE dental
Dentalhygiene
Eine Dentalhygiene ist eine präventive Massnahme zu Gesunderhaltung von Zähnen und Zahnfleisch. Karieskontrolle durch die Dentalhygienikerin ersetzt NICHT die jährliche Karieskontrolle durch den Zahnarzt! Patienten welche eine Zahnkontrolle durch White Smyle dental ablehnen sind für die Zahnkontrolle durch einen externen Zahnarzt selbst verantwortlich und entbinden White Smyle von jeglicher Haftung. Bleaching
White Smyle führt jährlich ca. 800 Bleachings durch und bietet erprobte und gut funktionierende verschiedene Bleaching Methoden an, welche Beratung benötigen, um wirklich das beste Resultat zu erzielen. White Smyle kann keine Versprechungen geben bezüglich Resultat und Dauer der Sichtbarkeit, da die Ausgangssituationen von Farbe, Zahnschmelzqualität und Konsum von verfärbendem Lebensmitteln bei jedem Patient unterschiedlich ist. Oft braucht es mehrere Bleachingbehandlungen bis das gewünschte Farbergebnis erreicht wird. Wir empfehlen regelmässige Auffrischungen (alle 6 – 12 Mte) zu machen um das Bleachingresultat aufrecht zu erhalten und zu stabilisieren. Bei einem „in office“ Bleaching werden 20 Zähne (4 Quadranten je 5 Zähne) aufgehellt und keine Backenzähne. Dokumente und Datenschutz
Die zahnärztliche Dokumentation, insbesondere die Patientenkarteien, Untersuchungsbefunde und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Zahnarztes. Röntgenaufnahmen sind Eigentum des Patienten, sofern sie bezahlt worden sind. Auf Verlangen werden Kopien der Patientendatei, sowie die Röntgenaufnahmen im Original hinsichtlich des Datenschutzes ausschliesslich an den Patienten zugestellt. |
Garantie und Kulanz bei jeglichen Zahnarztleistungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die zahnärztliche Tätigkeit im Rechtssinne einen Auftrag gemäss Art. 394 ff des Obligationenrechts dar. Nach Auftragsrecht haftet der Zahnarzt / Dentalhygienikerin gegenüber seinem Auftraggeber - Patient für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages. Das heisst, dass sich die Tätigkeit des Behandlers nach den allgemein bekannten und anerkannten Regeln der Zahnmedizin zu richten hat. Damit wird gleichzeitig auch ausgesagt, dass ein Erfolg der Behandlung nicht garantiert werden kann. Diese Regelung gilt auch im Bereich der zahnmedizinischen Versorgungen unter dem Sozialversicherungsrecht (z.B. UVG oder KVG) und selbst dann, wenn die Versicherung Anweisungen für die Behandlung des Patienten erteilt. Ein Kunstfehler liegt dann vor, wenn der Zahnarzt / Dentalhygienikerin seine Sorgfaltspflichten in klarer Weise verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn gültige zahnmedizinische Erkenntnisse vernachlässigt oder anerkannte Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft ausser Acht gelassen werden. In unklaren Fällen, wie Materialermüdung oder vorzeitiger Alterung der Restauration entscheidet die Praxisleitung im Einzelfall über einen Ersatz auf Kulanzbasis. Zahlung der Dienstleitung
Dienstleistungen sind direkt nach der Behandlung mit MAESTRO / EC / POSTCARD / KREDITKARTE oder in BAR zu bezahlen Rechnungszahlung ist nur nach Absprache möglich Kurzfristige Absagen / Nichterscheinen wird verrechnet
Terminabsagen müssen spätestens 24 Stunden, an Wochenenden 48 Stunden vorher erfolgen. Kurzfristige Absagen und Nichterscheinen aus JEGLICHEN Gründen (auch Krankheit) wird mit eine nach der üblichen Gebührenliste verrechnet um die anfallenden Kosten zu decken. Stand 10/2020 KOMVITA AG, Buckhauserstrasse 17, 8048 Zürich
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